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Obligatorischer TSE-Stick wechsel.
Endtermin 31. Juli 2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
der TSE-Stick der Bundesdruckerei, den Sie in Ihrem Kassensystem verwenden, muss bis zum 31.07.2024 gewechselt werden. 

Bitte vergessen Sie nicht, vor diesem Termin einen neuen TSE-Stick zu bestellen und einen Termin zu vereinbaren.

Diese Nachricht gilt nicht für alle unsere Kunden, sondern nur für unsere Kunden, die den TSE-Stick der Bundesdruckerei nutzen.
Generell für Kunden, die ein Kassensystem vor Januar 2023 gekauft haben

Detaillierte Informationen sind wie folgt;

das Bundesministerium für Finanzen hat am 16. März 2023 im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen für
den Einsatz der TSE Version 1.0 des Herstellers cv cryptovision eine Stellungnahme veröffentlicht.
In dieser wird insbesondere die Übergangsfrist für die Anwendung dieser TSE Module bis zum 31. Juli 2024
ausgedehnt. Den Inhalt des Schreibens geben wir Ihnen nachfolgenden auszugsweise wieder:
»Am 8. Juli 2022 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht, dass die Zertifizierung
der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Damit ist ab
diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz
1 AO.
Mit o. g. BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2022 wurden für den Zeitraum der Weiternutzung bis zum 31. Juli 2023
der TSE-Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul, die vor dem
7. Juli 2022 erworben und eingebaut worden sind, keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden
Zertifizierung der TSE, gezogen.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:
Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist spätestens ab der Zertifizierung
der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen
Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen. Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dem
zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli
2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.Auch bei TSE, die nach
dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, kann die Übergangsregelung in Anspruch genommen
werden.Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Regelung bei dem zuständigen Finanzamt ist
nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung aufgrund des BMF-Schreibens vom 13.
Oktober 2022 angezeigt wurde.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE-Version 1 der Firma cv
cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser
Übergangsregelung durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur
Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen
vorzulegen ist.«


Hier können Sie das komplette Schreiben lesen:

2023-03-16-uebergangsregelung-fuer-den-einsatz-der-TSE-version-1-der-firma-cv-cryptovision-GmbH-
verlaengerung.html